Änderung des Verpackungsgesetztes: erweiterte Registrierungspflicht ab Juli 2022
Seit 2019 müssen sich Händler und Produzenten, die an Endverbraucher versenden, an den Recyclingkosten der Verpackungen beteiligen. Das zugrunde liegende Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde Anfang 2022 angepasst. Unter anderem wird die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID ausgeweitet und eine Prüfpflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen (z.B. Amazon, Etsy) eingeführt.
Betroffen sind alle Händler, die Verpackungen in Umlauf bringen
Neben der Ausweitung der Pfandpflicht auf bestimmte Einweggetränkeverpackungen ab Januar, tritt zum 1. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht in Kraft. Künftig müssen sich nicht nur Hersteller systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren, sondern alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Umlauf bringen. Dazu zählen auch Mehrwegverpackungen, Transportverpackungen und industrielle Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher verbleiben.
Regelung für Fulfillment-Dienstleister und Dropshipping
Betroffen sind auch Händler, die das Verpacken und den Versand ihrer Produkte an externe Dienstleister, sogenannte Fulfillment-Dienstleister, auslagern. Nicht mehr der Dienstleister, sondern der Händler selbst gilt künftig als "Hersteller2 der Verpackung und muss für das Recycling aufkommen.
Anders verhält es sich beim Dropshipping, also der Form des Online-Handels, bei dem Händler ihre Produkte ohne eigene Lagerhaltung anbieten. Werden die verkauften Produkte also direkt vom Großhändler verpackt und verschickt, ohne dass der Verkäufer sie je in den Händen hielt, ist der Großhändler für die Registrierung zuständig.
Harzer Kartonagen selbst muss sich nicht registieren, da wir die Verpackungen nur produzieren, aber nicht gefüllt in Umlauf bringen.
Online-Plattformen müssen LUCID-Registrierung prüfen
Auch Online-Plattformen werden künftig in die Pflicht genommen. „Sie dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur noch dann ermöglichen, wenn die entsprechenden Verkäufer die Registrierungspflichten und die Systembeteiligung umgesetzt haben. Gleiches gilt für Fulfillment-Dienstleister, die nur noch dann tätig werden dürfen, wenn die Auftraggeber ihrer Produktverantwortung (Registrierung, Systembeteiligung) nachgekommen sind“, sagt Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), im Interview mit der NürnbergMesse GmbH (Pressemitteilung, 02.02.2022)
Im Zuge der Gesetzesänderungen verlangen einige Betreiber von Online-Marktplätzen deshalb schon jetzt von Händlern die Registrierungsnummer für das Verpackungsregister (ERP-Nummer), noch bevor sie zum Verkauf zugelassen werden.
Städte und Kreise prüfen die Umsetzung
Kontrolliert werden soll der Vollzug des Verpackungsgesetzes von den zuständigen Behörden in Städten und Kreisen. Sie können in einem Online-Portal des ZSVR sehen, ob sich die Hersteller in ihrem Zuständigkeitsgebiet im LUCID registriert und die Daten zu den Verpackungen gemeldet haben.
Mitte des Jahres will auch die EU eine neue Verpackungsrichtlinie auf den Weg bringen. Deren Ziel ist es, dass Verpackungen aus möglichst wenig Material hergestellt werden, mehrfach nutzbar und recyclebar sind.
Jetzt informieren und registrieren!
Alle Informationen zum Verpackungsregister, den Vorschriften und Pflichten sowie dazu passende Checklisten finden Sie auf www.verpackungsregister.org. Auch www.verpackungsgesetz-info.de bietet zahlreiche Informationen.